Bauliche Veränderungen haben große Bedeutung im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Einem entsprechenden Genehmigungsbeschluss müssen sämtliche über das Maß des § 14 Abs. 1 WEG hinaus beeinträchtigten Wohnungseigentümer zustimmen. Bauliche Veränderungen sind dabei stets von Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung und auch der modernisierenden Instandsetzung
Instandhaltung und Instandsetzung abzugrenzen. Denn derartige Maßnahmen können grundsätzlich mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Darüber hinaus sind bauliche Veränderungen von Maßnahmen der Modernisierung des gemeinschaftlichen Eigentums bzw. dessen Anpassung an den Stand der Technik gemäß § 22 Abs. 2 WEG abzugrenzen.